Nicht betroffen von den EuGH-Urteilen sind Cookies, welche für korrekte Darstellung der Webseite technisch notwendig sind. Mit Cookies, die zum Tracking-und Marketingzwecken eingesetzt werden, muss vom Webseitenbesucher explizit sein Einverständnis abgefragt werden.
Mit Hilfe dieser Cookies speichert der Webseitenbetreiber personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO, wie z.B. die IP-Adresse, Datum, Uhrzeit und aufgerufene Webseiten. Wenn der Webseitenbesucher sich beispielsweise in einem Webshop einen Sonnenschirm angeschaut hat, kann es passieren, dass er auf anderen Webseiten auch Sonnenschirme angezeigt bekommt, obwohl er nicht danach sucht. Das bedeutet für Unternehmen, die Marketing-/Trackingtools wie z.B. Google Analytics einsetzen, von jedem Webseitenbesucher das Einverständnis einholen muss.
Ein einfacher „OK-Button“ reicht dafür aber nicht aus.